Die Figur des nicht-gewählten Abgeordneten im deutschen Wahlrecht
Von Dr. Manfred C. Hettlage *
Das Abstrakt
Gesetze sind dazu da, beim Wort genommen zu werden. Das gilt vor allem für das Grundgesetz. In Art. 38 Abs. 1 GG heißt es: “Die Abgeordneten werden (…) gewählt.“ Bei den sog. Ausgleichsmandaten, die mit dem 22. Wahlrechts-Änderungsgesetz auch im Bund eingeführt wurden, ist das nicht der Fall, denn sie setzen den Überhang voraus. Er kann aber erst festgestellt werden, wenn die Wahllokale geschlossen und Stimmen ausgezählt sind. Und niemand ist befugt, das Wahlergebnis nachträglich zu ergänzen, zu verbessern oder auszugleichen. Werden die Listenplätze nachgeschoben, muss darüber auch eine Nachwahl abgehalten werden. (Weiterlesen …)