„Der ESM ist kein Stabilisierungsmechanismus sondern eine Hydra.“
Wie EZB und ESM die Regeln ihrer Tätigkeit umschreiben und sich
vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.9.2012 – bislang
unbemerkt und sanktionslos – dispensieren
Markus C. Kerber
I. Die verfassungsrechtliche Prüfung des Fiskalvertragsgesetzes sowie der von unseren Beschwerdeführern inkriminierten „Verordnung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte“2 kann im Interesse der gebotenen Kürze getrost der punktuellen Erörterung im Verlauf der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben.
Denn die Anwendung bzw. Nichtanwendung dieser Normen veranschaulicht den Verfall der Stabilitätskultur in der Währungsunion. Nachdem der Fiskalvertrag als Quantensprung zur Haushaltskonsolidierung in Berlin gefeiert und in Paris zähneknirschend hingenommen wurde, meldet sich die zweitgrößte Volkswirtschaft in Europa, also Frankreich, regierungsamtlich von strengen Fiskalregeln als auch freundlichen Konsolidierungsempfehlungen ab. Die Chance, die fiskalischen Gleichgewichte kraft Fiskalvertrag wiederzugewinnen, ist damit vertan worden. Stattdessen richten sich die Begehrlichkeiten von Ländern wie Frankreich, die bislang Sanierungsprogramme – freiwillig oder als Konditionalität – ablehnen, auf den ESM. Sie wollen den ESM dazu nutzen, die Mühsal der Sanierung ihrer Finanzen – noch dazu unter Aufsicht – zu vermeiden.







