Europa als Religion

Europäische Verfassungslehre | von Die Redaktion

Überfällig ist die Anzeige und Darstellung der jüngsten Auflage des bislang sehr erfolgreichen Werkes, von dem der Autor selbst behauptet, dass es einem Genre angehöre, welches schwer einzuordnen sei. Das Buch, so Häberle im Vorwort zur Erstauflage 2001, nehme nicht für sich in Anspruch, ein Lehrbuch zu sein, sondern ähnle eher eine Monographie.[1] Wie auch immer die genremäßige Einordnung zu erfolgen hat, so steht jedenfalls fest, dass auch die 7. Auflage in der aktualisierten und erweiterten Form wie ein Handbuch über Europa nicht nur in juristischer sondern umfassend allen Interessierten in Hülle und Fülle Material bietet. Gewiss ist dem Werk nicht ein Mangel an Breite vorzuwerfen. Vielmehr ist es jenseits des spezifisch kulturwissenschaftlichen Verständnisses von Verfassung und Europäischer Verfassung (Verfassung als Kultur), welches das methodische Spezifikum von Häberles Werk ausmacht,[2] der Einstieg zu einer interessanten Reise durch alle Facetten europäischer Verfassungswerdung und europäischen Verfassungsverständnisses. Dabei kommen so wichtige Gesichtspunkte wie die europäische Öffentlichkeit sowie die hoffnungsvolle These des Autors eines gemeinen europäischen Verfassungsrechts als natürlicher Konvergenz der europäischen Rechtsordnungen zur Sprache.[3]

Das Vorverständnis des Autors nicht nur über die Möglichkeit, sondern die Notwendigkeit eines Kulturverfassungsrechts, also einer breiten von allen europäischen Mitgliedsländern getragenen Kulturbewegung in Errichtung gemeinsamer Verfassungsaxiome, nimmt nicht nur breiten Raum ein[4], sondern abstrahiert auch von den jedenfalls positiv-rechtlich zentralen Themen der Europäischen Union: Binnenmarkt und Wettbewerb. Hier verdrängt der Verfasser nicht nur die Materie in quantitativer Hinsicht[5] sondern leistet sich auch in qualitativer Hinsicht eine Darstellung, die jedenfalls mit der Situation de lege lata nicht vereinbar ist:

„Das historisch aufgeschlüsselte Verfassungsmaterial hat genug Belege dafür geliefert, dass Markt und Marktwirtschaft zwar unentbehrliche Elemente des Europas der EU sind, dass sie aber nicht absolutiert werden dürfen. Es ist das Europa der Kultur, das den letzten Grund für das Europa der EU, das ganze europäische Haus schafft.“

Damit ist nicht nur über das jedenfalls der herrschenden Rechtslage widersprechende Verhältnis von Kultur, Verfassungsrecht und europäischem Wirtschaftsrecht aus der Sicht von Häberle hinreichend berichtet, sondern wird dem Leser auch die nicht mehr wegzudenkende Realität der EU im gesamten Bereich des Wirtschaftsrechts vorenthalten. Doch diese, mit einer sorgfältigen Darstellung der Materie unvereinbare, Unterschlagung wichtiger Rechtsgebiete findet ihre Fortsetzung auch in jenen Bereichen, von denen zu hoffen gewesen wäre, dass sie für Häberle ein Heimspiel wären. So beschäftigt sich der Autor mit der Gewaltenteilung in der EU[6] nicht nur, indem er die Lehre vom sogenannten institutionellen Gleichgewicht oder institutionellen Zusammenarbeit unkritisch würdigt, sondern auch den Gewaltenteilungsgrundsatz mit Einschränkungen aus der EU positiv-rechtlich bannt. Er sieht den EU-spezifischen Anwendungsfall der Gewaltenteilung im Wesentlichen in der Beteiligung der Regionen. Damit enthält er dem Leser die wichtige durch den Lissabon-Vertrag zum Regelfall gewordene Beteiligung des Europäischen Parlaments als Gesetzgeber sowie die Problematik einer gemeinsamen Gesetzgebung durch Rat, Kommission und Parlament vor. Ähnlich unvollständig verläuft die Darstellung und Diskussion des Tatbestandes Gemeinwohl im europäischen Recht.[7] Statt die Diskussion positiv-rechtlich an den unterschiedlichen ordre public-Vorbehalten festzumachen, um zu erklären, in welchen Fällen und wie problematisch die Berufung hierauf zu Klagen durch die nationalen Gesetzgeber geführt hat, die sich der Anwendung des europäischen Rechts verschließen, konzentriert sich Häberle auf eine abgehobene, außerrechtliche oder zumindest metarechtliche Betrachtung des Gemeinwohls im europäischen Kontext. Damit hält er dem Leser das problematische Vordringen des service public-Gedanken, der in Art. 14 AEUV mittlerweile positiv-rechtlich verankert ist, vor.

Dem gegenüber gewährt er dem Leser über mehr als 150 Seiten in die jüngste Verfassungsentwicklung der EU Einblick. Dieser Teil des Buches, der als Anhang bezeichnet wird, ist gewiss der materialreichste Teil. Indes fragt sich der Leser, was die Enumerierung und Darstellung sämtlicher europäischer Verfassungsentwürfe[8] angesichts der mit der Inkraftsetzung des Lissabon-Vertrags geklärten Rechtslage noch soll. Die Ausführungen Häberles sind daher bestenfalls rechtshistorisch von Bedeutung. Unter den verfassungshistorisch interessanten Darstellungen findet sich auch eine als Inkurs bezeichnete Besprechung und Darstellung des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Die Darstellung ist typisch für das Vorgehen des Autors. Anstelle einer kurzen und knappen Darstellung des Urteilstenors sowie der Urteilsgründe erteilt Häberle bereits in der Darstellung Lob und Tadel und bedauert im Ergebnis das von ihm behauptete verkürzte nationalstaatliche Souveränitätsverständnis des Gerichts. Häberle scheint sich in der Rolle des Obergutachters des Bundesverfassungsgerichts zu wähnen und meint, es für notwendig zu befinden, sogar die Zitierpraxis des Bundesverfassungsgerichts zu kritisieren. Denn nach seinem Dafürhalten[9] habe es das Bundesverfassungsgericht unterlassen, eine Reihe von

„europarechtlichen Autoren, die seit Jahrzehnten fast pionierhaft in Richtung auf das europäische Verfassungsrecht forschten (J. Schwarz, M. Uhlig, J. A. Frowein, A. von Bogdandy) gebührend zu zitieren.“

An dieser Stelle schlägt die europäistische Grundeinstellung des Autors endgültig in ein Glaubensbekenntnis um.

Der Autor erliegt dem Irrtum, dass Kritiker der gegenwärtigen Staats- und Rechtspraxis der Europäischen Union sowie jene jungen, unvoreingenommenen Beobachter des immer manifesteren Rechtserosionsprozesses[10] auch Europagegner seien. In punkto Zitationspraxis hätte der Autor selbst noch einmal Hand anlegen sollen, um auf das Zitat seines ehemaligen Schülers Karl-Theodor zu Guttenberg, zu verzichten.[11] Ggf. lässt sich dieser Fauxpas aber noch durch ein Erratum beheben.

Alles in allem ein materialreiches, breit angelegtes Werk, in dem der politologisch orientierte Leser mehr findet als der juristisch oder ökonomisch interessierte Wissenschaftler zu erwarten hofft. Eine europäische Verfassungslehre, also ein Werk, das nach der Strenge der Gedankenführung und der formalen Zucht, diese Bezeichnung verdient, muss also noch geschrieben werden.


[1] Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Auflage, Nomos 2011, S. 2

[2] Vgl. S. 11 f. sowie S. 193 f.

[3] Vgl. zur europäischen Öffentlichkeit S. 163, Zum gemeinen europäischen Verfassungsrecht S. 104 f.

[4] Vgl. S. 499 f.

[5] Vgl. S. 557 f.

[6] Vgl. S. 422 f.

[7] Vgl. S. 369 f.

[8] Vgl. S. 604 f.

[9] Vgl. S. 738 f.

[10] Vgl. Stefan Städter, NZZ v. 28.7.2011, S . 17.

[11] Vgl. S. 756, 434.

Details zum Buch

Titel: Europäische Verfassungslehre
Autor: Peter Häberle
Gebundene Ausgabe: 823 Seiten
Verlag: Namos
Sprache: Deutsch
ISBN-10: 3832962182
ISBN-13: 978-3832962180

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