Europarecht, Beiheft 1/2010, Grundgesetz und europäische Integration, Prof. Dr. Armin Hatje/ Dr. Jörg Philipp Terhechte (Hrsg.)

Europarecht, Beiheft 1/2010 | von Die Redaktion

Nachdem das Lissabon-Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtswissenschaft eine intensive Diskussion ausgelöst hat, sind die Autoren dieses Beiheftes angetreten, um anlässlich des 85. Geburtstages des ehemaligen Richters am Gerichtshof der Europäischen Union, Ulrich Everling dieses facettenreiche Verdikt in zehn Beiträgen aufzubereiten.

Der einführende Beitrag von Nicolaysen gibt dem Leser die Möglichkeit, sich die rechtliche Tragweite der verfassungsgerichtlichen Vorgängerrechtsprechung zu vergegenwärtigen und dessen supranationale Konzeption zu verstehen. Schwerpunktmäßig konzentriert sich der Autor auf das Spannungsverhältnis zwischen grundgesetzlichen Integrationsauftrag und Souveränität. Nicolaysen resümiert, dass die Rechtsprechungsentwicklung deswegen spektakulär sei, weil die im Maastricht-Urteil als deskriptiv erscheinende Formulierung des „Staatenverbundes“ nunmehr zum Verfassungsauftrag des Grundgesetzes erhoben werde.[1] Hauptkritikpunkt sei insbesondere das dem Urteil zugrundeliegenden Souveränitätsverständnis. Schließlich konzediere dies seiner Meinung nach mit einer strafrechtlichen macciavellistisch geprägten Untersuchung von Ferdinand von Martiz, die mit den Motiven zur Gründung des vereinten Europas nicht mehr in Einklang zu bringen sei.[2] Statt der Herrschaft der Mitgliedstaaten spricht der Verfasser dieses Beitrags von einer Herrschaft der europäischen Verträge.[3] Zwar möchte Nicolaysen den Leser mit den in seinem Beitrag gestellten Fragen allein lassen.[4] Allerdings kann er dieses Versprechen nicht in vollem Umfang einhalten. Dafür sind die geäußerten Vorwürfe der Vernachlässigung der Neufassung des Art. 352 AEUV bzw. der  Überbetonung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit einfach zu deutlich formuliert.

Die Ausführungen in Mestmäckers Beitrag bestechen vor allem durch ihre Tiefe und Originalität in der Argumentation. Getreu seinem an den Anfang gestellten Hobbes Zitat, laut dem ein „so großes Werk, wie es die Gründung einer Gesellschaft ist, muss unserem Verständnis nach das Resultat tiefen Nachdenkens sein…“ ruft der Autor in Erinnerung, dass die Europäische Union nicht nur die Position der Mitgliedstaaten, sondern vor allem auch die der Bürger gestärkt habe.[5] Die ungenügende Berücksichtigung der mit der Integration einhergehenden Schaffung von subjektiven Rechten und Pflichten seitens des Zweiten Senats ist Ausgangspunkt und Hauptvorwurf seiner Entscheidungsbesprechung. In Bezug auf die deutsche Souveränität führt Mestmäcker aus, dass diese sich erst durch die europäischen Verträge von 1952 und 1958 entwickeln konnte[6]. Eine Demokratie zeichne sich nicht nur durch Wahlen, sondern zugleich durch Repräsentation aus. Für Mestmäcker atme das vom Bundesverfassungsgericht in Anspruch genommene Letztentscheidungsrecht den Geist eines überwunden geglaubten Souveränitätsbegriffs.[7] Zur Rechtfertigung seiner Kritik stellt der Autor insbesondere auf die in Art. 2 EUV zum Ausdruck kommende Bürgergesellschaft und den gemeinsamen Werten ab. Im weiteren Verlauf setzt sich Mestmäcker intensiv mit Grimm[8] auseinander. Dabei kommt er zu dem Schluss, dass die Forderung nach mehr „positiver Integration“ auf mehr gemeinschaftsweite Regulierungen abziele. Sein besonderes Augenmerk liegt auf den Wertungswidersprüchen der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum Fortbestand des deutschen Staatsvolkes. Abschließend geht Mestmäcker auf die vorbehaltenen verfassungsgerichtlichen Zuständigkeiten ein und kommt zu dem Ergebnis, dass die Grundsatzfrage nach dem Verhältnis der verfassungsgerichtlichen Zuständigkeit zur politischen Verantwortung der gewählten Staatsorgane leider durchgängig unbeantwortet geblieben sei.

Im Unterschied zum Beitrag Mestmäckers nimmt Steiger[9] eine klassisch staatsrechtliche Analyse des Lissabon-Urteils insbesondere im Hinblick auf dessen Einordnung in die europäische Integration sowie dessen mögliche Langzeitfolgen vor. Besondere Aufmerksamkeit verdiene seiner Meinung nach die als Pflicht ausgestaltete Verweigerung der weiteren Beteiligung seitens der Bundesrepublik.[10] Da diese dauerhaft und allumfassend ausgestaltet sei, zöge sie nicht nur einen Austritt aus der Europäischen Union gem. Art. 50 EUV, sondern auch schwerwiegende Folgen für die einzelnen, dem Unionseinfluss unterliegenden Politikbereiche nach sich, die im Ergebnis die Handlungsfähigkeit und mithin auch die Existenz Deutschlands in Frage stellen könnte. Neben den innerstaatlichen Auswirkungen, geht Steiger auch auf die Gefahren für die Europäische Union als Friedensordnung ein.[11] Dem Zweiten Senat wirft er vor, die im Lissabon-Urteil dargestellten Entwicklungen und verwendeten Begriffen losgelöst von den geschichtlichen Bedingungen betrachtet zu haben[12] und  statt dessen auf Lehren aus dem ausgehenden 19. Jahrhundert zu vertrauen.[13] Dieser Beitrag zeichnet sich vornehmlich durch die fundierte historische Betrachtungsweise aus. Leider wird jedoch die verfassungspolitische Gefahrenlage – die Tendenz zur politischen Selbstverstärkung der Unionsorgane – in diesem geschichtlichen Kontext außer Acht gelassen.

Im Beitrag Rufferts[14]wird die grundsätzliche Frage aufgeworfen, ob sich die Koordinaten des Europarechts durch den Lissabon-Vertrag und das dazugehörige Urteil des Bundesverfassungsgerichts so geändert haben, dass neue Konzepte und Denkanstöße zu ihrer theoretischen Erfassung geschaffen werden müssen.[15] Ausgangspunkt für seine Betrachtungen bildet in einem ersten Schritt eine Analyse der Rahmenbedingungen der Europawissenschaft nach Lissabon. Dabei stellt Ruffert – ohne sich mit den Postulaten auseinanderzusetzen – fest, da der Vertrag für konform angesehen wurde, er der Stabilisierung in der Theorienbildung nicht entgegenstehe. Zugleich konstatiert er, dass der Zweite Senat sich bei seiner Urteilsfindung von seinem Konzept des „Staatenverbundes“ hat leiten lassen und dass es im Vorfeld ein Defizit in der wissenschaftlichen Durchdringung seitens der Politik gegeben habe.[16] In dem folgenden Theoriekomplex interpretiert Ruffert das Scheitern des Verfassungsvertrages als eine Ablehnung speziell der staatlichen Verfassung, nicht aber des grundsätzlichen Verfassungskonzepts.[17] Besonders lesenswert sind seine Ausführungen zur Begriffsbildung der Verfassung und die damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Völkerrecht und allgemeiner Staatslehre. Den im Urteil in den Mittelpunkt gerückten Erhalt der demokratischen Selbstbestimmung kritisiert Ruffert im Hinblick auf den Mangel an aussagekräftigen Modellvorstellungen. Konsequent fordert er daher von der Europawissenschaft, dass dieser nunmehr die Aufgabe zukomme, die Theorie einer demokratisch-föderalen Verfassung der Europäischen Union aufzubauen.

Ein düsteres Bild des Lissabon-Urteils zeichnet Nettesheim[18]. Für ihn handelt es sich bei der Vorstellungswelt hinter der Konstruktion des Zweiten Senats um eine staatsrechtliche Zeitenwende, die es nunmehr gelte, normativ zu bewältigen.[19] Seine Behauptung, dass die Karlsruher Richter ihre Selbstsicherheit verloren haben, leitet er u.a. aus dem in der Entscheidung zugrundeliegenden „defensiv-ängstlichen Grundton“ ab.[20] Die von Nettesheim aufgeworfene Frage, ob das Bundesverfassungsgericht auf die Mitsprache des Volkes oder aber auf staatsrechtliche Hygiene abziele, lässt der Autor unter Verweis auf die zukünftige Entwicklung unbeantwortet. Seine Ausführungen ziehen zwar den Leser insbesondere im Hinblick auf die dortige Begriffsbildung aufgrund der verwendeten Sprachbilder in ihren Bann. Andererseits vermittelt diese Polarisierung an manchen Stellen – insbesondere mit der Betitelung der Lissabon-Entscheidung als „keine hoffnungsgebende Utopie“ – den Eindruck, dass der Autor mit seiner überjuridischen Sichtweise[21] Gefahr zu laufen droht, die juristische Konzeption des Verdikts aus den Augen zu verlieren.

Hatje[22] widmet sich den Perspektiven der Demokratie nach dem 30.6.2009 als Schicksalsfrage der europäischen Integration. Den Ausgangspunkt bilden die im Urteil genannten Anforderungen an die demokratische Legitimation gem. Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG sowie Art. 38 Abs. 1 GG. Seine Kritik richtet sich gegen die aus Art. 79 Abs. 3 GG abgeleiteten Verbotsinhalte[23]. Für Hatje drohen neben einer Versteinerung nationaler Zuständigkeiten und einer Zementierung des gegenwärtigen Zweisäulenmodells demokratischer Legitimation auch angesichts der national-parlamentarischen Vetorechte (Art. 352 AEUV) Effizienzeinbußen. Die Ängste Hatjes in Bezug auf das sich abzeichnende „Demokratiedilemma“ mögen zwar durchaus berechtigt sein. Allerdings scheint der Autor zu übersehen, dass mit dem Postulat einer demokratischen Stärkung, vor allem im Hinblick auf die nationalen Parlamente und der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, die Chance verbunden ist, Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung zurückzugewinnen.

Terhechte macht das Verhältnis von Staat und Union mit der Frage „Europäischer Bundesstaat, supranationale Gemeinschaft oder Vertragsunion souveräner Staaten?“ zum Gegenstand seiner Urteilsanmerkungen.[24]  Ausgehend von dem in Art. 1 EUV genannten unbestimmten Ziel einer immer engeren „Union der Völker Europas“ stellt Terhechte zunächst zwar fest, dass der Sichtweise des Bundesverfassungsgerichts, dass selbst wenn Deutschland einem europäischen Bundesstaat beitreten würde, dieser nach gewissen Grundstrukturen (Art. 1, 20 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG) aufgebaut sein müsste, nicht widersprochen werden kann. Jedoch kritisiert er, dass dies, da der Lissabon-Vertrag im Vergleich zum gescheiterten Verfassungsvertrag einen Rückschritt bedeutet, nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei[25] und dass das Bundesverfassungsgericht Abstand von der „Schicksals- und Wertegemeinschaft“ zu nehmen scheint[26]. Terhechte macht es der Europawissenschaft u.a. zur Aufgabe die „dezidiert nationale Brille“ des Bundesverfassungsgerichts, die eine „breitflächige Rezeption von Erkenntnissen außerhalb der eigenen Rechtsprechungskontinuität“ verhindere, durch Konvergenzen statt Abgrenzungen zu durchdringen[27] und neue Konzepte „jenseits des Staates“ zu entwickeln. Entscheidende Bedeutung bei der Erhaltung der Dynamik des Integrationsprozesses komme dem Begriff der „Integrationsverantwortung“, im Sinne einer Unionstreue[28] zu.

In den drei letzten Beiträgen von Britz[29] zum kulturellen Vorbehalt, von Thym[30] zur deutschen Beteiligung an der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und von Hermann[31] zur gemeinsamen Handelspolitik werden die verfassungsrechtlichen Grenzen sektorieller Integration eingehend beleuchtet. Britz zeigt, dass es zwischen Kultur, Demokratie und europäischer Integration Zusammenhänge bestehen, aus denen sich ausgehend von einer „Öffentlichkeitsthese“, „Homogenitätsthese“ und „Selbstbestimmungsthese“ Erkenntnisse für eine demokratietheoretische Untermauerung des Subsidiaritätsprinzips gewinnen ließen.[32] Die Autorin kritisiert, dass das Bundesverfassungsgericht die Unterscheidungsbedürftigkeit der beiden kulturbezogenen Teilargumente[33] vernachlässigt und offen lässt, welche verfassungsrechtliche Bedeutung den besonders geschützten Sachbereichen, zu denen auch die Kultur zählt, beizumessen sei.[34] Britz weist ferner auf die mit einer gegenständlich gefassten Integrationsgrenze auftretenden Probleme, wie. z.B. die Beliebigkeit der Auswahl des Vorbehaltsbereiches, die Konturenlosigkeit des Kulturvorbehalts sowie die drohende Gefährdung europäischer Handlungsfähigkeit hin. Diese Begründungsdefizite[35] werden – so Britz – auch in der fehlenden Bezugnahme auf das „Staatsvolk“ und die Fokussierung auf das „Individuum“ offenbar. Trotz ihrer Kritik wertet Britz das Urteil positiv im Sinne eines Appells, das Subsidiaritätsprinzip ernst zu nehmen und die Sicherungsinstrumentarien (Art. 5 Abs. 3 AUEV, Art. 23 Abs. 1 a GG) tatsächlich anzuwenden.

Thym[36], der in seinen Betrachtungen vom politischen Konsens einer aktiven Mitwirkung Deutschlands an der GSVP[37] ausgeht, fragt, inwiefern sich das Fernziel einer europäischen Armee angesichts des Lissabon-Urteils realisieren lasse. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob die Schlussfolgerung, dass angesichts der Wahrung nationalstaatlicher Demokratie und Souveränität ein Bundeswehreinsatz im Rahmen der GSVP die konstitutive Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfe, und die damit verbundene Erklärung des Parlamentsvorbehalts zum grundgesetzlichen Kernbestand überzeuge.[38] Zur Klärung dieser Frage geht Thym auf die aus Art. 42 Abs. 7 EUV resultierende Bindungswirkung der kollektiven Beistandspflicht sowie die fortbestehende intergouvernementalen Grundstruktur der GASP/GSVP ein und qualifiziert in diesem Zusammenhang das Lissabon-Urteil als ein Grundsatzurteil im Bereich der Verteidigungspolitik.[39] Obwohl das Urteil seiner Ansicht nach mit der Positionierung zum Parlamentsvorbehalt einen „doppelten Kollateralschaden“ hinterlasse,[40] bleiben genügend Freiräume, die europäische Verteidigungsintegration durch weitere Hoheitsübertragungen voranzutreiben.

Herrmann[41] befasst sich abschließend mit der gemeinsamen Handelspolitik, die im Lissabon-Vertrag als ausschließliche Unionskompetenz in den Art. 206, 207 AEUV ausgestaltet ist. An den Ausführungen des Zweiten Senats bemängelt Hermann vor allem die fehlende dogmatische Tiefe,[42] das mangelnde Problembewusstsein in Bezug auf die WTO-rechtlichen Folgefragen[43] und Ungenauigkeiten im Hinblick auf die Qualifizierung der Mitgliedschaft[44] sowie  bei der Begriffsbestimmung insbesondere der „ausländischen Direktinvestitionen“.[45] Für Hermann hat der Lissabon-Vertrag zwar alte Probleme gelöst, zugleich aber neue geschaffen. Diese zu lösen sei aber Aufgabe der Union und nicht „eines verfassungspolitisch hyperaktiven Gerichts“.[46]

Insgesamt ermöglicht dieses Beiheft dem interessierten Leser die im Urteil vom 30.6.2010 angeschnittenen Fragen inhaltlich zu durchdringen. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen den „Eurostabilisierungsmechanismus“ und dem Rückzug im Mangold-Beschluss gestaltet sich die Frage spannend, in welche Richtung das Bundesverfassungsgericht zukünftig judizieren wird. Statt: Quo vadis Europa? Wird die Frage lauten: Quo vadis Karlsruhe?


[1] Nicolaysen, EuR, Beiheft 1/2010, 9 (19).

[2] Nicolaysen, EuR, Beiheft 1/2010, 9 (21).

[3] Nicolaysen, EuR, Beiheft 1, 9 (23).

[4] Nicolaysen, EuR, Beiheft 1/2010, 9 (33).

[5] Mestmäcker, EuR, Beiheft 1/2010, 35 (35).

[6] Mestmäcker, EuR, Beiheft 1/2010, 35 (39).

[7] Mestmäcker, EuR, Beiheft 1/2010, 35 (41).

[8] Grimm, Der Staat 48 (2009), 475 (493).

[9] Steiger, EuR, Beiheft 1/2010, 57.

[10] Steiger, EuR, Beiheft 1/2010, 57 (58).

[11] Steiger, EuR, Beiheft 1/2010, 57 (62).

[12] Steiger, EuR, Beiheft 1/2010, 57 (62).

[13] Steiger, EuR, Beiheft, 1/2010, 57 (65).

[14] Ruffert, EuR, Beiheft, 1/2010, 83.

[15] Ruffert, EuR, Beiheft 1/2010, 83 (83).

[16] Ruffert, EuR, Beiheft 1/2010, 83 (85 f.).

[17] Ruffert, EuR, Beiheft 1/2010, 83 (88).

[18] Nettesheim, EuR, Beiheft 1/2010, 101.

[19] Nettesheim, EuR, Beiheft 1/2010, 101 (105).

[20] Nettesheim, EuR, Beiheft 1/2010, 101 (106).

[21] Nettesheim, EuR, Beiheft 1/2010, 101 (121 f.).

[22] Hatje, EuR, Beiheft 1/2010, 123 ff.

[23] Hatje, EuR, Beiheft 1/2010, 123 (125 ff.).

[24] Terhechte, EuR, Beiheft 1/2010, 135 ff.

[25] Terhechte, EuR, Beiheft 1/2010, 135 (137).

[26] Terhechte, EuR, Beiheft 1/2010, 135 (140).

[27] Terhechte, EuR, Beiheft 1/2010, 135 (144).

[28] Terhechte, EuR, Beiheft 1/2010, 135  (147).

[29] Britz, EuR, Beiheft 1/2010, 151 ff.

[30] Thym, EuR, Beiheft 1/2010, 171 ff.

[31] Hermann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 ff.

[32] Britz, EuR, Beiheft 1/2010, 151 (152).

[33] Kultur ist relevant für die Begründung von Integrationsgrenzen in bestimmten Sachbereichen und andererseits selbst ein Sachbereich.

[34] Britz, EuR, Beiheft 1/2010, 151 (156).

[35] Britz, EuR, Beiheft 1/2010, 151 (163).

[36] Thym, EuR, Beiheft 1/2010, 171 ff.

[37] Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

[38] Thym, EuR, Beiheft 1/2010, 171 (172).

[39] Thym, EuR, Beiheft 1/2010, 171 (182).

[40] Thym, EuR, Beiheft 1/2010, 171 (183).

[41] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 ff.

[42] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 (198).

[43] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 (201).

[44] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 (203).

[45] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 (204).

[46] Herrmann, EuR, Beiheft 1/2010, 193 (207).

Details zum Buch

Titel: Europarecht, Beiheft 1/2010
Autor: k.A.
Gebundene Ausgabe: k.A. Seiten
Verlag: k.A.
Sprache: k.A.
ISBN-10: k.A.
ISBN-13: k.A.

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