Das Bail-Out-Verbot ist in Art. 125 AEUV geregelt. Grundsätzlich darf danach weder die Europäische Union noch ein Mitgliedstaat der EWU für die Verbindlichkeiten eines anderen Mitgliedstaates haften bzw. für derartige Verbindlichkeiten eintreten.
Das Bail-Out-Verbot zielt darauf, jeden Mitgliedstaat für die Folgen seiner Finanzpolitik selbst aufkommen zu lassen und schafft insoweit einen Anreiz zu solidem Haushaltsverhalten. Für die Ausgestaltung der Währungsunion als Stabilitätsunion ist das Bail-Out-Verbot konstitutiv.