Das Bundesverfassungsgericht ist ins Gerede gekommen. Damit ist nicht die von bestimmten Vertretern des Partei Partei-Establishment beschworene Gefahr gemeint, dass im Falle des Wahlsiegs radikaler Parteien der Status des Gerichtes und seiner Besetzung ebenso radikal geändert würde. Vielmehr geht es um eine Reihe von prozessualen Anomalien, die sich beim Bundesverfassungsgericht über die Jahre „eingeschlichen“ haben, und die nur vom Radar der Fachöffentlichkeit wahrgenommen werden können. Zu diesen Anomalien gehört die wachsende Zahl „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ des Gerichtes, deren Problematik als „Dritter Senat“ Gegenstand der staatsrechtlichen Diskussion sind genauso wie das ungeheuere Privileg des Gerichtes, aus Gründen der Überlastung von seinem Recht auf Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch begründungslosen, nicht rechtsmittelfähigen Beschluss Gebrauch zu machen (Vgl. § 93 a sowie 93 d Abs. 1 BVerfGG). Neben dieser Generalermächtigung des Gerichts, unliebsame Petenten auszusortieren sowie nur mit solchen Beschwerdeführern zu verhandeln, die man zuvor in einem Pilotverfahren ausgewählt hat, nimmt das Bundesverfassungsgericht auch für sich das Recht in Anspruch, Verfahren auszusitzen. (Weiterlesen …)