Im Mittelpunkt meiner Darlegungen steht die Erklärung der EZB vom 30.11.2017. Sie enthält tatsächliche Entstellungen und versucht, im Wege der Fehlinterpretation des Urteils (OMT) vom 16. Juni 2015 den EuGH in der laufenden Rechtssache von der gebotenen Beantwortung abzuhalten.
- Die Unvergleichbarkeit von OMT und PSPP bzw. CSPP
In rechtlicher Hinsicht ist den Darlegungen der EZB bereits deshalb entgegenzutreten, weil sie für sich in Anspruch nehmen, das vorzitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs („OMT“ vom 16.06.2015) ein s zu eins auf den vorliegenden Fall zu übertragen. (Weiterlesen …)