Der OMT-Beschluss der EZB verfälscht den Wettbewerb auf den Staatsschuldenmärkten und ist daher mit Art. 123 ff. AEUV unvereinbar
I. Die Europäische Zentralbank und die Europäische Kommission fordern für Offenmarktgeschäfte gem. Art. 18 EZB-Satzung die Freiheit vom Recht allgemein und von der Verpflichtung auf freien Wettbewerb im Besonderen