Der Fiskalvertrag ist als völkerrechtlicher Vertrag, der außerhalb des in Art. 48 EUV vorgesehenen Änderungsverfahren verabschiedet wurde, am 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem Vertrag über die Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verpflichten sich die Vertragsparteien nicht nur dazu, einheitliche und dauerhaft verbindliche Haushaltsregeln in ihre nationalen Rechtsordnungen aufzunehmen, sondern sie richten – entgegen Art. 126 AEUV auch mit einem automatisierten Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) – ein. Neben dem ESM ist auch das deutsche Umsetzungsgesetz zum Fiskalvertrag (Bundestagsdrucksachen 17/9046, 17/9667) sowie die damit im Zusammenhang stehende Verordnung (EU) 1176/11
über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 2 BvR 1824/12.