Überhangmandate gehören zum Erscheinungsbild des deutschen Wahlrechts seit 1949. Das Verfassungsgericht hat schon 1957 seine Stimme erhoben und kritisiert: „Gewiss, eröffnet das Institut der Überhangmandate Manipulationsmöglichkeiten. Deren Verfassungsmäßigkeit müsste aber im Falle eines Missbrauchs angezweifelt werden.“ Zwar kam es immer wieder zu Streitigkeiten vor dem Verfassungsgericht, es gab aber kein höchstrichterliches Urteil, das den Missbrauch unterbunden und vom Gesetzgeber ein Wahlrecht ohne Überhangmandate verlangt hätte (Weiterlesen …)