Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. jur. Dr. Ing. e. h. Dieter Spethmann

29.09.2009 | Pressemitteilungen, Verfassungsbeschwerden

Nachdem noch am 22.09.2009 ein ergänzender Schriftsatz von ca. 20 Seiten eingereicht wurde[1], teilte das Bundesverfassungsgericht am 23.09.2009 mit, die Verfassungsbeschwerde nicht anzunehmen.

Die Gründe des Bundesverfassungsgerichts hierfür überzeugen jedoch nicht:

1.      Das Bundesverfassungsgericht spricht unter Hinweis auf sein Urteil vom 28.04.2005[2] den Begleitgesetzen zur Zeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde am 17.09.2009 die Eigenschaft eines Aktes der öffentlichen Gewalt ab, weil der Bundesrat den Begleitgesetzen erst am 18.09.2009 zugestimmt habe. In dem Lissabon-Urteil indessen stellt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich fest, dass „das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die hierzu ergangene Begleitgesetzgebung als Maßnahmen der deutschen öffentlichen Gewalt tauglicher Beschwerdegegenstand im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sein“ können und dieses unabhängig davon gelte, dass diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind.[3]

Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 17.09.2009 rechtfertigt sich aufgrund des engen Zeitplans für die Neufassung der Gesetze[4]– und die beinahe unveränderte Übernahme des Bundestagsbeschlusses durch den Bundesrat. Wäre die Verfassungsbeschwerde nicht noch am 17.09.2009 eingelegt worden- das belegt die Ausfertigung der Begleitgesetzgebung durch

den Bundespräsidenten noch am frühen Morgen des 23.09.2009[5] – dann hätte der Bundespräsident diese Begleitgesetze spätestens am 19.09.2009 ausgefertigt. Jedes weitere Zuwarten hätte somit die völkerrechtliche Irreversibiliät zur Folge gehabt.

Nur mit der Erhebung am 17.09.2009 ließ sich der seitens der Rechtsprechung verfolgte Zweck, eine etwaig drohende Konfliktsituation zwischen verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber den Transformationsgesetzen und der völkerrechtlichen Bindungswirkung mittels einer verfassungsgerichtlichen Vorabklärung[6]  zu vermeiden, erreichen.

Es fragt sich somit wann, wenn nicht noch vor  der Bundesratsbeschlussfassung, die Verfassungsbeschwerde hätte eingelegt werden sollen?

2.      Da das Bundesverfassungsgericht mit keinem Wort auf den noch am 22.09.2009 eingereichten Schriftsatz eingeht, ist davon auszugehen, dass die Erklärung des Abgeordneten Dr. rer., pol., Dr. h.c. Hermann Scheer, MdB vom 8.09.2009[7] keine Berücksichtigung fand.

3.      Die im Beschluss vom 22.09.2009 vorgenommene Deutung, dass implizit das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992[8] angegriffen werde, ist unzutreffend. Nicht die Delegationsbefugnis des Bundestages an sich gem. Art.45 GG, sondern die konkrete Ausübung der Befugnisse des Europa-Ausschusses bezogen auf die Begleitgesetzgebung wird vom Beschwerdeführer als Denaturierung des verfassungsrechtlichen telos von Art.45 GG angesehen. Der Beschwerdeführer macht somit – wie es das Lissabon-Urteil ausdrücklich nennt[9] – die mangelhafte Wahrnehmung der Integrationsverantwortung  seitens des Deutschen Bundestages geltend.

4.      Das Bundesverfassungsgericht lehnt- da die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes festgestellt worden sei- die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Zustimmungsgesetz zum Lissabon-Vertrag vom 8.10.2008 ab. Diese Blankett-Feststellung der Verfassungskonformität des Zustimmungsgesetzes ist jedoch in dem Lissabon-Urteil insofern eingeschränkt, als dass nur „nach Maßgabe der Gründe keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“[10]bestehen.Voraussetzung der Verfassungskonformität sei somit die Umsetzung der Postulate in Form der Begleitgesetzgebung. Da diese Begleitgesetzgebung formell und materiell verfassungswidrig ist,  wird gegen die verfassungskonformierende Auslegung verstoßen und die daraus resultierende Verfassungswidrigkeit des Zustimmungsgesetzes wollte der Beschwerdeführer verbindlich seitens des Bundesverfassungsgerichtes feststellen lassen.

5.      In dem Beschluss vom 22.09.2009 verneint das Bundesverfassungsgericht eine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung und lehnt entsprechend seiner Rechtsprechung zur Urteilsverfassungsbeschwerde[11] eine Annahme gem. §93 a Abs. 2 b BVerfGG damit ab, dass keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Besonderheit, dass eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde Verfahrensgegenstand ist und es an sonstigen Rechtsschutzmöglichkeiten fehlt, trägt das Bundesverfassungsgericht mit dieser Rechtsprechung allerdings nicht Rechnung.

6.      Entgegen dem Vorwurf der mangelnden substantiierten Darlegung wird in der Verfassungsbeschwerde vom 17.09.2009 auf den Seiten 12 ff.[12] eingehend die Möglichkeit der Verletzung in dem vom Bundesverfassungsgericht subjektivierten grundrechtsgleichen Recht des Art. 38 Abs. 1 GG erörtert und dabei die verfassungsrechtliche Notwendigkeit eines völkerrechtlichen Vorbehalts dargelegt.

Kontakt

Verfahrensbevollmächtigter:
Prof. Dr. iur. Markus C. Kerber
mckerber@europolis-online.org

Presse:
Ludivine Simon
lsimon@europolis-online.org


  • [1] Verlinkung auf den Schriftsatz
  • [2] BVerfGE 112, 363 (366f.)
  • [3] Lissabon-Urteil, Rz. 170.
  • [4] Verlinkung zur Chronik
  • [5] Hamburger Abendblatt: Bundespräsident Köhler unterschreibt EU-Reform
  • [6] vgl. in diesem Sinn: Std. Rspr., vgl. BVerfGE 1, 396 (411 ff.); 24, (53 f.).; Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz,  Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge (Hrsg.), 29. Auflage 2009, § 90 Rz.368.; Lissabon-Urteil, Rz. 170.
  • [7] Schriftsatz vom 22.09.2009
  • [8] BGBl I S. 2086
  • [9] Lissabon-Urteil, Rz.407
  • [10] Lissabon-Urteil, Rz. 207.
  • [11] BVerfGE 90, 22 (25f)
  • [12] Verlinkung mit der Verfassungsbeschwerde vom 17.09.2009

 

Wir möchte Ihnen den bestmöglichen Service bieten. Dazu speichern wir Informationen über Ihren Besuch in sogenannten Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Datenschutzerklärung

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen