- Ob die Bankenabgabe nach SRM-VO und gemäß Art. 5 Abs. 1 des IGA-Abkommen gegen das Verbot in Art. 114 II AEUV verstößt bzw. dessen Umgehung darstellt, ist einer der wesentlichen Streitpunkte dieses Verfahrens. Aber niemand bestreitet, dass bis zum 31.12.2023 sämtliche in den Bankenabwicklungsfonds SRF eingebrachten nationalen und damit auch deutschen Beiträge -die der Sanierung deutscher Kreditinstitute vorbehalten waren- einer Verwaltung und Verwendung durch die EU –Agentur SRB unterworfen werden. (Weiterlesen …)