Dass die Beantwortung der demEuGH vom BVerfG vorgelegten Fragen ganz im Sinne der weiteren Entgrenzung desMandats der EZB ausfallen würde, war spätestens seit dem „Gutachten“ des Generalanwaltsbeim EuGH vom 4.10.2018 zu erwarten. Indessen übertrifft das Urteil des EuGHdie Hoffnungen der EZB und die Befürchtungen der Kläger in mehrfacher Hinsicht: