Eine Klarstellung zur Legalität von Finanzhilfen für Finanznotstandsstaaten der Eurozone
18 Jahre nach Maastricht und 11 Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion befinden sich die Europäer am Scheideweg zwischen einer stabilitätsorientierten Währungs- und einer im Namen der Solidarität proklamierten Transferunion. Als Auslöser dieser Entwicklung wird aktuell zwar nur von der „griechischen Tragödie“ gesprochen und somit die Krise mit einem Staat verbunden. Aber die Ursachen, die zu dieser desaströsen finanziellen Lage eines Mitgliedstaates geführt haben, sind vielfältig: Zeugen sie doch vom institutionellen Versagen und der kollusiven Bereitschaft der Verantwortlichen notfalls offen gegen Primärrecht zu verstoßen und somit die Europäische Union nicht zuletzt auch als Rechtsgemeinschaft in Frage zu stellen.
Anlässlich des bevorstehenden hellenischen Staatsbankrotts werden von der Mehrheit der sich öffentlich äußernder Kommentatoren und Experten etwaige Finanzhilfen als Ausdruck praktizierter Solidarität gerechtfertigt. Mit diesen Forderungen, die die no-bail-out-Klausel verletzen und somit die Stabilität des Euro bedrohen, gilt es sich juristisch – insbesondere unter Beachtung des Telos der Art. 120ff. AEUV – auseinanderzusetzen. Das bail-out-Verbot beansprucht – ganz im Sinne der Stringenz sowie der Gewährleistung einer soliden Währungsunion – umfassende Geltung: Adressaten sind neben den europäischen auch die nationalen Institutionen und inhaltlich werden jegliche Mechanismen, die die Beistandspflicht im Ergebnis flexibilisieren, ausgeschlossen. Daran ändern auch die vergeblichen Versuche nichts, Ermächtigungsgrundlagen als Ausnahmetatbestände zu aktivieren. Denn entweder überdehnen sie den Wortlaut, missachten den telos, die Systematik oder gar den Grundsatz, dass Spezialnormen den allgemeinen Vorschriften vorgehen.