Der Beschluss zum OMT-Programm lässt am ökonomischen Sachverstand des Gerichtshofs der Europäischen Union zweifeln
Die erwartete „Absegnung“ des OMT-Programms durch den EuGH erfolgt unter der Bedingung, dass der Erwerb von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt nicht die gleiche Wirkung wie die unmittelbare Zeichnung von staatlich emittierten Wertpapieren haben dürfe. Dieser Gefahr, dass Zeichner auf dem Primärmarkt in der Gewissheit des Weiterverkaufs an die EZB nur wie Mittelspersonen agieren würden, müsse durch entsprechende Garantien der EZB vorgebeugt werden. (weiterlesen …)