Textbeitrag für das 2. Kolloquium zur Institutionen-Ökonomie der Europäischen Union

25.07.2011 | Wissenschaftliche Beiträge

« La procédure de révision simplifiée de l’article 48§6 du traité sur l’Union européenne est-elle bien adaptée à la modification proposée de l’article 136 du traité sur le fonctionnement de l’Union européenne ? »

Les 16 et 17 décembre 2010, le Conseil européen a approuvé une modification du TFUE autorisant la mise en œuvre par les pays de la zone euro d’un dispositif de gestion de crise : le mécanisme européen de stabilité (ci-après MES).

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Ein Meister aus Spanien – Mit dem Tod von Pablo Lucas Verdu verliert die europäische Staatsrechtslehre eine große Gelehrtenpersönlichkeit

25.07.2011 | Kommentare

Wie jetzt erst bekannt wurde, verstarb am 6. Juli des Jahres Pablo Lucas Verdu, Emeritus für Verfassungsrecht an der Universität Complutense von Madrid und Mitglied der Königlichen Akademie für Moral und Politikwissenschaft im Alter von 88 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalls. Lucas Verdu gehörte zu den gebildesten, angesehensten und diskretesten Persönlichkeiten der spanischen Staatsrechtswissenschaft. Er konnte auf ein erfülltes, erfolgreiches akademisches Leben zurückblicken, das ihn die Tiefen des spanischen Frankismus und die Höhen der demokratischen Emanzipation hat erleben lassen. Als Assistent von Tierno Galvan an der Universität in Salamanca, dann später in Bilbao und Madrid gehört er zu den Wegbereitern eines interdisziplinär angelegten Verfassungsverständnisses, welches weit über die iberische Halbinsel hinausgriff. Ohne die geringsten politischen Affinitäten zu Carl Schmitt zu haben, widmete Lucas Verdu diesem – wie er betonte – „Begriffshexer“ große Aufmerksamkeit und manche Studie. Sein akademisches Interesse aber mehr noch sein Herz schlug für die Vertreter des Rechtspositivismus der Weimarer Republik, insbesondere Hans Kelsen und Rudolf Smend. Das gesamte Rechtsdenken der Weimarer Republik ist von niemanden in Spanien in seiner Generation so umfassend und anschaulich dargestellt worden wie von Lucas Verdu. Über Spanien hinaus war Lucas Verdu eine bekannte akademische Persönlichkeit im italienischen Raum ebenso wie bei seinen portugiesischen und lateinamerikanischen Kollegen. Seine akademische Neugier und seine wissenschaftliche Disziplin begleiteten ihn bis ins hohe Alter. Sein Tod – von der Tragik eines absurden Unfalls umwittert – markiert einen herben Verlust für die akademische Landschaft Spaniens. Aber auch die deutsche Staatsrechtslehre hat in Pablo Lucas Verdu einen Freund verloren.

Hans-Olaf Henkel zum Votum in Finnland

19.04.2011 | Kommentare

„Mit dem Versprechen, aus dem Einheitseuro auszusteigen, würde auch in Deutschland jede Partei eine ungeheure Zustimmung erfahren!“, erklärte Hans-Olaf Henkel anlässlich des Erfolgs der Partei „Wahre Finnen“ bei der Wahl des finnischen Reichstags.

Dabei sei es in Deutschland weder nötig noch angebracht, ein solches Programm mit anderen sogenannten rechtspopulistischen Themen wie „Zuwanderung“ oder „Europaskepsis“ zu verbinden. Allerdings dürfe man sich nicht wundern, wenn mit immer neuen „Rettungsschirmen“, die zu Lasten Deutschlands, Finnlands und einiger anderer Länder aufgespannt würden, die jeweilige Bevölkerung nicht nur mit wachsendem Unbehagen gegen den Einheitseuro, sondern auch gegen das „Projekt Europa“ reagiert. Es zeige sich immer deutlicher, dass sich eine kleine Anzahl von nördlichen „Geberländern“ einer größeren von „Nehmerländern“ gegenübersieht und finanziell ausgeliefert ist.

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La Chine est-elle la principale responsable des déséquilibres économiques et monétaires actuels ?

14.01.2011 | Kommentare

A entendre de nombreux économistes, la Chine serait la principale responsable des déséquilibres économiques et monétaires actuels. Elle exporterait trop, sa monnaie serait systématiquement sous-évaluée, sa consommation et le niveau de vie des chinois seraient insuffisants. Si elle laissait flotter sa monnaie, qui se réévaluerait certainement, tout le monde y trouverait son compte. La Chine exportant moins, les déficits courants des pays développés, en particulier des Etats-Unis, qui importeraient moins et exporteraient plus, diminueraient ou même disparaîtraient. L’économie chinoise pourrait se concentrer sur le marché intérieur au profit de la population dont le niveau de vie augmenterait plus rapidement, ce qui la conduirait à importer au profit des entreprises étrangères, qu’elles soient présentes en Chine et/ou y exportent. Par ailleurs, l’excédent courant chinois se réduirait ou même disparaîtrait. La Chine achèterait moins de titres émis par le Trésor américain pour couvrir le déficit de ce pays et les Etats-Unis ne dépendraient plus autant de l’argent chinois. Bref, tout irait « mieux » dans le monde économique et financier! Mais la réalité est moins simple.

Im Zweifel für die Regierung

5.07.2010 | Kommentare

Im Eilverfahren eines Bundestagsabgeordneten gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (BR-Drs. 291/10, BT-Drs. 17/1685, BT-Drs. 17/1740) hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag auf eine einstweilige Anordnung, der Bundesregierung die Mitwirkung an allen notwendigen intergouvernementalen und regierungsamtlichen Beschlüssen zu untersagen, abgelehnt. Die Ablehnung fußt darauf, dass der Antrag „jedenfalls“ unbegründet sei.

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Währungsunion mit Finanzausgleich?

30.04.2010 | Wissenschaftliche Beiträge

Eine Klarstellung zur Legalität von Finanzhilfen für Finanznotstandsstaaten der Eurozone

18 Jahre nach Maastricht und 11 Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion befinden sich die Europäer am Scheideweg zwischen  einer stabilitätsorientierten Währungs- und einer im Namen der Solidarität proklamierten Transferunion. Als Auslöser dieser Entwicklung wird aktuell zwar nur von der „griechischen Tragödie“ gesprochen und somit die Krise mit einem Staat verbunden. Aber die Ursachen, die zu dieser desaströsen finanziellen Lage eines Mitgliedstaates geführt haben, sind vielfältig: Zeugen sie doch vom institutionellen Versagen und der kollusiven Bereitschaft der Verantwortlichen notfalls offen gegen Primärrecht zu verstoßen und somit die Europäische Union nicht zuletzt auch als Rechtsgemeinschaft in Frage zu stellen.

Anlässlich des bevorstehenden hellenischen Staatsbankrotts werden von der Mehrheit der sich öffentlich äußernder Kommentatoren und Experten etwaige Finanzhilfen als Ausdruck praktizierter Solidarität gerechtfertigt. Mit diesen Forderungen, die die no-bail-out-Klausel verletzen und somit die Stabilität des Euro bedrohen, gilt es sich juristisch – insbesondere unter Beachtung des Telos der Art. 120ff. AEUV – auseinanderzusetzen. Das bail-out-Verbot beansprucht – ganz im Sinne der Stringenz sowie der Gewährleistung einer soliden Währungsunion – umfassende Geltung: Adressaten sind neben den europäischen auch die nationalen Institutionen und inhaltlich werden jegliche Mechanismen, die die Beistandspflicht im Ergebnis flexibilisieren, ausgeschlossen. Daran ändern auch die vergeblichen Versuche nichts, Ermächtigungsgrundlagen als Ausnahmetatbestände zu aktivieren. Denn entweder überdehnen sie den Wortlaut, missachten den telos, die Systematik oder gar den Grundsatz, dass Spezialnormen den allgemeinen Vorschriften vorgehen.

Union Monétaire et Solidarité financière

29.04.2010 | Wissenschaftliche Beiträge

Commentaires sur la légalité des aides financières accordées à des Etats de la Zone Euro au bord de la faillite

Cet article aborde la relation entre union monétaire d’une part et solidarité financière entre ses membres d’autre part. Il arrive à la conclusion qu’il n’existe, en vertu de l’interdiction de l’article 125 du Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (TFUE), aucun fondement  juridique autorisant l’Union Européenne ou à un autre Etat membre de soutenir un Etat membre de la Zone Euro qui se trouve dans une situation près de la faillite.

Ce texte a pour vocation de présenter les conséquences juridiques du bail-out d’un Etat membre de l’Union Monétaire en presque faillite, ayant lieu malgré l’interdiction par le Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (Art. 125).

Les Graves dangers du « Too big to Fail »

12.04.2010 | Kommentare

Par Didier Pène, Professeur émérite à HEC

Des Etats ont déjà, avant la crise récente, aidé et même nationalisé provisoirement des établissements financiers comme les Caisses d’Epargne américaines en 1989 ou des banques japonaises et suédoises dans les années 90. Mais en 2008-2009, il a fallu aller plus loin dans plusieurs  pays dont certains financièrement très importants comme les USA et la Grande- Bretagne.C’était nécessaire pour éviter une crise aussi ou plus durable et grave que celle de 1929 et des désordres non seulement financiers et économique mais probablement aussi politiques.

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Schädigt Schäuble Deutschland?

15.03.2010 | Kommentare

Die Forderung des Bundesfinanzministers nach einem EWF ignoriert bestehendes europäisches Recht  und dient den Pariser Machthabern.

Nicht genug, dass sich Griechenland mit Hilfe von Statistikbetrügereien in die Europäische Währungsunion hineingeschmuggelt hat. Nunmehr wird der relativ kleine Brandherd eines nur in geografischer Hinsicht europäischen Landes aufgrund seines Finanznotstandes zu einer Feuersbrunst für die europäische Währungsunion. Noch vor kurzem hatten die politisch-administrativen Eliten der Europäischen Gemeinschaft – allen voran die Bundesregierung –  betont: Griechenland sei, nachdem es bereits seit Jahren unberechtigt in der Europäischen Währungsunion die Zinsvorteile der Gemeinschaftswährung für sich verbuchen konnte, nunmehr gefordert, eigenständig den Kopf aus der Schlinge seiner Verschuldung zu ziehen. Die gelungene, dreifach überzeichnete Anleihe in Höhe von 5 Mrd. Euro schien Griechenland Aufschub und der deutschen Position des No bail out Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dabei wäre eine andere Stellungnahme rechtlich auch gar nicht zulässig gewesen. Denn Art. 103 ex-EGV (jetzt Art. 125 AEUV) regelt nicht nur den Ausschluss jeglicher Haftung der Europäischen Union für die Schulden von Mitgliedern der Europäischen Währungsunion, sondern enthält ein umfassendes bail-out-Verbot. Damit wollten die Architekten der Währungsunion – unter ihnen auch Jürgen Stark – den Märkten deutlich machen, dass niemand anderes als das Schuldnerland selbst für seine Schulden hafte. Zwar ist kein ausdrückliches Verbot an die Europäische Union adressiert, Griechenland direkt oder indirekt aus der Schuldenmisere zu helfen. Doch das Telos des Verbots gem. Art. 125 AEUV, dessen Beachtung nach herrschender Kommentarliteratur auch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeklagt werden kann, ist neben der Verhinderung monetärer Finanzierung der Haushalte und dem Gebot ausgeglichener Haushalte einer der normativen Eckpfeiler der Europäischen Währungsunion: Die Währungsunion sollte auf keinen Fall eine Haftungsgemeinschaft sein.

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Occasional Paper 2/2009

4.11.2009 | Wissenschaftliche Beiträge

Das Großvorhaben Galileo auf dem Prüfstand des Europäischen Wettbewerbs- und Vergaberechts.

Ordnungspolitische Anmerkungen zur Beschaffungspolitik der EU bei Infrastrukturvorhaben
Von Markus C. Kerber

Zusammenfassung

Bei der Beschaffung von Produkten im Rahmen des Galileo-Vorhabens mit relativ hoher Losgröße (Kontrollsystem/ Satelliten) ist die Europäische Gemeinschaft nicht nur aus rechtlichen Gründen verpflichtet, sondern durch betriebswirtschaftliche Erwägungen  veranlasst, die Vergabe in zwei Phasen durchzuführen. Beim ersten Los ist eine Vergabe an mindestens zwei Bieter in quantitativ paritätischer Anzahl vorzunehmen. Im Lichte der Erfahrungen mit dieser Vergabeentscheidung ist für den zweiten Teil des Loses abzuwägen, ob lediglich die Vergabebedingungen adaptiert werden und es bei einer Doppelvergabe bleibt oder ob von vornherein festgelegt wird, dass den zweiten Teil des Loses jener der beiden Bieter erhält, der in der ersten Phase am besten performierte.

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