Derk Jan Eppink, Straßburg, 3. Juli 2012:
Mr President,
Welcome to the blackmail zone,
Better known as the euro zone,
But now officially the ’no growth zone‘.
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Auf dem Kolloquium zur öffentlichen Finanzwirtschaft, welches Europolis in der Französischen Nationalversammlung am 27.3.2012 in Paris veranstaltete, erregte der Beitrag von Jean-Luc Sauron, eines Mitglieds des französischen Verwaltungsgerichtshofs und Professors für öffentliches Recht an der Universität Dauphine, Aufsehen. Sauron verglich die vorliegenden Textentwürfe für einen Europäischen Stabilitätsmechanismus in Art. 136 AEUV sowie den Entwurf eines Fiskalvertrags und stellte seinen Katalog von kritisierenden Fragen vor…
Zur Legalität und Legitimität von Zentralbankmacht in der Staatsschuldenkrise.
Nach der Bankenkrise 2008 entwarf die Europäische Zentralbank ein Konzept der Liquiditätsversorgung von Banken, das besondere Originalität in Anspruch nehmen kann. Es bestand darin, europäischen Kreditinstituten gegen die Einreichung von Wertpapiere – unabhängig von deren Bonität – unbegrenzte Liquidität zur Verfügung zu stellen. Diese bis heute anhaltende Politik des qualitative easing hat dazu geführt, dass insbesondere Banken aus südeuropäischen Ländern der Eurozone ihre Bestände an Staatsanleihen des jeweils eigenen Landes auskehren und unter Inkaufnahme eines kleinen haircut (Abschlag vom Nominalwert des Wertpapiers) an die EZB veräußern, oder zumindest zur Refinanzierung eingereicht haben.
« La procédure de révision simplifiée de l’article 48§6 du traité sur l’Union européenne est-elle bien adaptée à la modification proposée de l’article 136 du traité sur le fonctionnement de l’Union européenne ? »
Les 16 et 17 décembre 2010, le Conseil européen a approuvé une modification du TFUE autorisant la mise en œuvre par les pays de la zone euro d’un dispositif de gestion de crise : le mécanisme européen de stabilité (ci-après MES).
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Eine Klarstellung zur Legalität von Finanzhilfen für Finanznotstandsstaaten der Eurozone
18 Jahre nach Maastricht und 11 Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion befinden sich die Europäer am Scheideweg zwischen einer stabilitätsorientierten Währungs- und einer im Namen der Solidarität proklamierten Transferunion. Als Auslöser dieser Entwicklung wird aktuell zwar nur von der „griechischen Tragödie“ gesprochen und somit die Krise mit einem Staat verbunden. Aber die Ursachen, die zu dieser desaströsen finanziellen Lage eines Mitgliedstaates geführt haben, sind vielfältig: Zeugen sie doch vom institutionellen Versagen und der kollusiven Bereitschaft der Verantwortlichen notfalls offen gegen Primärrecht zu verstoßen und somit die Europäische Union nicht zuletzt auch als Rechtsgemeinschaft in Frage zu stellen.
Anlässlich des bevorstehenden hellenischen Staatsbankrotts werden von der Mehrheit der sich öffentlich äußernder Kommentatoren und Experten etwaige Finanzhilfen als Ausdruck praktizierter Solidarität gerechtfertigt. Mit diesen Forderungen, die die no-bail-out-Klausel verletzen und somit die Stabilität des Euro bedrohen, gilt es sich juristisch – insbesondere unter Beachtung des Telos der Art. 120ff. AEUV – auseinanderzusetzen. Das bail-out-Verbot beansprucht – ganz im Sinne der Stringenz sowie der Gewährleistung einer soliden Währungsunion – umfassende Geltung: Adressaten sind neben den europäischen auch die nationalen Institutionen und inhaltlich werden jegliche Mechanismen, die die Beistandspflicht im Ergebnis flexibilisieren, ausgeschlossen. Daran ändern auch die vergeblichen Versuche nichts, Ermächtigungsgrundlagen als Ausnahmetatbestände zu aktivieren. Denn entweder überdehnen sie den Wortlaut, missachten den telos, die Systematik oder gar den Grundsatz, dass Spezialnormen den allgemeinen Vorschriften vorgehen.
Commentaires sur la légalité des aides financières accordées à des Etats de la Zone Euro au bord de la faillite
Cet article aborde la relation entre union monétaire d’une part et solidarité financière entre ses membres d’autre part. Il arrive à la conclusion qu’il n’existe, en vertu de l’interdiction de l’article 125 du Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (TFUE), aucun fondement juridique autorisant l’Union Européenne ou à un autre Etat membre de soutenir un Etat membre de la Zone Euro qui se trouve dans une situation près de la faillite.
Ce texte a pour vocation de présenter les conséquences juridiques du bail-out d’un Etat membre de l’Union Monétaire en presque faillite, ayant lieu malgré l’interdiction par le Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (Art. 125).
Das Großvorhaben Galileo auf dem Prüfstand des Europäischen Wettbewerbs- und Vergaberechts.
Ordnungspolitische Anmerkungen zur Beschaffungspolitik der EU bei Infrastrukturvorhaben
Von Markus C. Kerber
Zusammenfassung
Bei der Beschaffung von Produkten im Rahmen des Galileo-Vorhabens mit relativ hoher Losgröße (Kontrollsystem/ Satelliten) ist die Europäische Gemeinschaft nicht nur aus rechtlichen Gründen verpflichtet, sondern durch betriebswirtschaftliche Erwägungen veranlasst, die Vergabe in zwei Phasen durchzuführen. Beim ersten Los ist eine Vergabe an mindestens zwei Bieter in quantitativ paritätischer Anzahl vorzunehmen. Im Lichte der Erfahrungen mit dieser Vergabeentscheidung ist für den zweiten Teil des Loses abzuwägen, ob lediglich die Vergabebedingungen adaptiert werden und es bei einer Doppelvergabe bleibt oder ob von vornherein festgelegt wird, dass den zweiten Teil des Loses jener der beiden Bieter erhält, der in der ersten Phase am besten performierte.
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