Verfassungsbeschwerde gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz

10.05.2010 | Pressemitteilungen, Verfassungsbeschwerden

Die Bundesregierung ist in Panik verfallen. In einer völlig übertriebenen Reaktion auf die von der Politik in den letzten Wochen teilweise selbst herbeigeredeten Unruhen auf den Finanzmärkten wirft sie sämtliche Sicherungssysteme, die die EWU bisher stabil gehalten haben, über Bord, lässt sich von Frankreich und südeuropäischen Ländern hilflos beiseiteschieben und bringt damit Vermögen und Altersvorsorge von Millionen deutschen Bürgern in Gefahr. Dass sie dabei mehrfach Rechtsbruch begeht, gegen deutsches und europäisches Recht verstößt, interessiert offensichtlich weder die Regierung noch die Opposition in Berlin. Jetzt kann nur noch das Bundesverfassungsgericht einschreiten, um Gefahr vom deutschen Volk abzuwenden.

So begründet eine Gruppe von Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Wirtschaft eine Verfassungsbeschwerde, die am Dienstag in Karlsruhe eingereicht wird.

Währungsunion mit Finanzausgleich?

30.04.2010 | Wissenschaftliche Beiträge

Eine Klarstellung zur Legalität von Finanzhilfen für Finanznotstandsstaaten der Eurozone

18 Jahre nach Maastricht und 11 Jahre nach Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion befinden sich die Europäer am Scheideweg zwischen  einer stabilitätsorientierten Währungs- und einer im Namen der Solidarität proklamierten Transferunion. Als Auslöser dieser Entwicklung wird aktuell zwar nur von der „griechischen Tragödie“ gesprochen und somit die Krise mit einem Staat verbunden. Aber die Ursachen, die zu dieser desaströsen finanziellen Lage eines Mitgliedstaates geführt haben, sind vielfältig: Zeugen sie doch vom institutionellen Versagen und der kollusiven Bereitschaft der Verantwortlichen notfalls offen gegen Primärrecht zu verstoßen und somit die Europäische Union nicht zuletzt auch als Rechtsgemeinschaft in Frage zu stellen.

Anlässlich des bevorstehenden hellenischen Staatsbankrotts werden von der Mehrheit der sich öffentlich äußernder Kommentatoren und Experten etwaige Finanzhilfen als Ausdruck praktizierter Solidarität gerechtfertigt. Mit diesen Forderungen, die die no-bail-out-Klausel verletzen und somit die Stabilität des Euro bedrohen, gilt es sich juristisch – insbesondere unter Beachtung des Telos der Art. 120ff. AEUV – auseinanderzusetzen. Das bail-out-Verbot beansprucht – ganz im Sinne der Stringenz sowie der Gewährleistung einer soliden Währungsunion – umfassende Geltung: Adressaten sind neben den europäischen auch die nationalen Institutionen und inhaltlich werden jegliche Mechanismen, die die Beistandspflicht im Ergebnis flexibilisieren, ausgeschlossen. Daran ändern auch die vergeblichen Versuche nichts, Ermächtigungsgrundlagen als Ausnahmetatbestände zu aktivieren. Denn entweder überdehnen sie den Wortlaut, missachten den telos, die Systematik oder gar den Grundsatz, dass Spezialnormen den allgemeinen Vorschriften vorgehen.

Union Monétaire et Solidarité financière

29.04.2010 | Wissenschaftliche Beiträge

Commentaires sur la légalité des aides financières accordées à des Etats de la Zone Euro au bord de la faillite

Cet article aborde la relation entre union monétaire d’une part et solidarité financière entre ses membres d’autre part. Il arrive à la conclusion qu’il n’existe, en vertu de l’interdiction de l’article 125 du Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (TFUE), aucun fondement  juridique autorisant l’Union Européenne ou à un autre Etat membre de soutenir un Etat membre de la Zone Euro qui se trouve dans une situation près de la faillite.

Ce texte a pour vocation de présenter les conséquences juridiques du bail-out d’un Etat membre de l’Union Monétaire en presque faillite, ayant lieu malgré l’interdiction par le Traité sur le Fonctionnement de l’Union Européenne (Art. 125).

Der Kampf um den Lissabon Vertrag

28.04.2010 | Finanzkrise

Das Ringen der deutschen Bürgergesellschaft um die europäische Integration

Dieter Spethmann, Markus C. Kerber, Joachim Starbatty, Franz Ludwig Graf Stauffenberg

Wer wagt es,
sich den donnernden Zügen entgegenzustellen?
Die kleinen Blumen
zwischen den Eisenbahnschwellen!
Erich Kästner

Als im Spätsommer des Jahres 2008 Dieter Spethmann Graf Stauffenberg, Joachim Starbatty und Markus C. Kerber versammelte, um die Chancen einer Verfassungsbeschwerde gegen den Lissabon-Vertrag und dessen Begleitgesetzezu evaluieren, schien es aussichtslos zu sein, sich der europapolitischen Correctness in Gestalt des Lissabon-Projektes entgegenzustellen. Das Ergebnis der gemeinsamen Anstrengung ist indessen ermutigend. Die grundgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Wege einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen, ob bei Souveränitätstransfers im Rahmen der europäischen Integration die grundgesetzliche Substanz nicht Schaden nimmt, scheint gerade im Zusammenhang mit dem Lissabon-Vertrag ihre politische Dimension erlangt zu haben.

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Les Graves dangers du « Too big to Fail »

12.04.2010 | Kommentare

Par Didier Pène, Professeur émérite à HEC

Des Etats ont déjà, avant la crise récente, aidé et même nationalisé provisoirement des établissements financiers comme les Caisses d’Epargne américaines en 1989 ou des banques japonaises et suédoises dans les années 90. Mais en 2008-2009, il a fallu aller plus loin dans plusieurs  pays dont certains financièrement très importants comme les USA et la Grande- Bretagne.C’était nécessaire pour éviter une crise aussi ou plus durable et grave que celle de 1929 et des désordres non seulement financiers et économique mais probablement aussi politiques.

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Schädigt Schäuble Deutschland?

15.03.2010 | Kommentare

Die Forderung des Bundesfinanzministers nach einem EWF ignoriert bestehendes europäisches Recht  und dient den Pariser Machthabern.

Nicht genug, dass sich Griechenland mit Hilfe von Statistikbetrügereien in die Europäische Währungsunion hineingeschmuggelt hat. Nunmehr wird der relativ kleine Brandherd eines nur in geografischer Hinsicht europäischen Landes aufgrund seines Finanznotstandes zu einer Feuersbrunst für die europäische Währungsunion. Noch vor kurzem hatten die politisch-administrativen Eliten der Europäischen Gemeinschaft – allen voran die Bundesregierung –  betont: Griechenland sei, nachdem es bereits seit Jahren unberechtigt in der Europäischen Währungsunion die Zinsvorteile der Gemeinschaftswährung für sich verbuchen konnte, nunmehr gefordert, eigenständig den Kopf aus der Schlinge seiner Verschuldung zu ziehen. Die gelungene, dreifach überzeichnete Anleihe in Höhe von 5 Mrd. Euro schien Griechenland Aufschub und der deutschen Position des No bail out Glaubwürdigkeit zu verleihen. Dabei wäre eine andere Stellungnahme rechtlich auch gar nicht zulässig gewesen. Denn Art. 103 ex-EGV (jetzt Art. 125 AEUV) regelt nicht nur den Ausschluss jeglicher Haftung der Europäischen Union für die Schulden von Mitgliedern der Europäischen Währungsunion, sondern enthält ein umfassendes bail-out-Verbot. Damit wollten die Architekten der Währungsunion – unter ihnen auch Jürgen Stark – den Märkten deutlich machen, dass niemand anderes als das Schuldnerland selbst für seine Schulden hafte. Zwar ist kein ausdrückliches Verbot an die Europäische Union adressiert, Griechenland direkt oder indirekt aus der Schuldenmisere zu helfen. Doch das Telos des Verbots gem. Art. 125 AEUV, dessen Beachtung nach herrschender Kommentarliteratur auch im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeklagt werden kann, ist neben der Verhinderung monetärer Finanzierung der Haushalte und dem Gebot ausgeglichener Haushalte einer der normativen Eckpfeiler der Europäischen Währungsunion: Die Währungsunion sollte auf keinen Fall eine Haftungsgemeinschaft sein.

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Occasional Paper 2/2009

4.11.2009 | Wissenschaftliche Beiträge

Das Großvorhaben Galileo auf dem Prüfstand des Europäischen Wettbewerbs- und Vergaberechts.

Ordnungspolitische Anmerkungen zur Beschaffungspolitik der EU bei Infrastrukturvorhaben
Von Markus C. Kerber

Zusammenfassung

Bei der Beschaffung von Produkten im Rahmen des Galileo-Vorhabens mit relativ hoher Losgröße (Kontrollsystem/ Satelliten) ist die Europäische Gemeinschaft nicht nur aus rechtlichen Gründen verpflichtet, sondern durch betriebswirtschaftliche Erwägungen  veranlasst, die Vergabe in zwei Phasen durchzuführen. Beim ersten Los ist eine Vergabe an mindestens zwei Bieter in quantitativ paritätischer Anzahl vorzunehmen. Im Lichte der Erfahrungen mit dieser Vergabeentscheidung ist für den zweiten Teil des Loses abzuwägen, ob lediglich die Vergabebedingungen adaptiert werden und es bei einer Doppelvergabe bleibt oder ob von vornherein festgelegt wird, dass den zweiten Teil des Loses jener der beiden Bieter erhält, der in der ersten Phase am besten performierte.

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Neue Verfassungsbeschwerde

23.09.2009 | Pressemitteilungen, Verfassungsbeschwerden

Betreff: Verfassungsbeschwerde von Prof. Dr. jur. Dr. Ing. e. h. Dieter Spethmann

Am 22.09.2009 ist dem Bundesverfassungsgericht ein neuer Schriftsatz zum Beleg der unparlamentarischen Beratung über die Begleitgesetzgebung zum Lissabon-Vertrag übermittelt worden. Darin wird u.a. auf die Erklärung des  Abgeordneten Dr. rer., pol., Dr. h.c. Hermann Scheer, MdB vom 8.09.2009 im Bundestags-Plenum Bezug genommen.

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Ein deutscher Beitrag zur europäischen Ordnungspolitik

  • mehr Wettbewerb wagen
  • die Stabilität von Währung und Preisen institutionell sichern
  • die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen voranbringen
  • der Subsidiarität Priorität verleihen

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A German contribution to European policy

  • daring more competition
  • ensuring institutionally the stability of currency and prices
  • advancing the consolidation of public fi nances
  • giving priority to the principle of subsidiarity

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Une contribution allemande à la conception de la politique européenne

  • oser davantage de concurrence dans tous les domaines au lieu de la réduire à n’être qu’un instrument de politique parmi d’autres
  • assurer institutionnellement la stabilité de la monnaie et des prix
  • faire avancer la consolidation des fi nances publiques dans tous les pays membres de l’union monétaire
  • Rendre au principe de subsidiarité toute

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