Spätestens mit der Verkündung des Lissabon-Urteils des BVerfG am 30.6. verstummten die Siegesfanfaren der Verfahrensbevollmächtigten von Bundesregierung und Bundestag[1]. Während der mündlichen Verhandlung am 10./11.2. hatten sie – die Ordinarien für Öffentliches Recht, Pernice, Mayer und Tomuschat- die Gewissheit bekundet, vom obersten deutschen Gericht das zu erhalten, worauf sie nicht nur juridisch-argumentativ sondern im Namen der europapolitischen Korrektheit meinten, einen Anspruch zu haben. Das Verdikt des 2. Senats erschien ihnen nicht mehr als ein überfälliges laisser passer für den „alternativlosen“ Integrationsprozess, der jenseits demokratischer Legitimität in Brüssel spätestens seit dem Maastricht-Vertrag organisiert wird. Dementsprechend hatten sie die schriftsätzliche Argumentation pro Lissabon-Vertrag als eine Fingerübung verstanden. Die Verfahrensbevollmächtigten von Bundestag und Bundesregierung waren sich einig: Das BVerfG würde es nicht wagen, von seinen Prärogativen Gebrauch zu machen und den Lissabon-Vertrag zu kassieren oder ihn im Unterschied zum Maastricht-Urteil nur mit einem streng konditionierten Ja abzusegnen.
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